Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 geändert wird (18. Novelle der BB-PO 1966)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 19. Dezember 1990 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

Artikel I Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 626/1989, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt:

    „(2

    1. Hat das Kind eines verstorbenen Beamten,

    das das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. f des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl.

    Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 dritter Satz als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt."

  2. § 49 Abs. 2 lit. b lautet:„

    1. soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist,"

      ...

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