Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Festlegung des Bundesbeitrags zum Betrieb des Marchfeldkanalsystems erlassen und das Marchfeldkanalgesetz aufgehoben wird (Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetz)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Auflösung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal Â
§ 1. (1) Die in § 2 des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, angeführten Aufgaben der „Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal“ Â
– im Folgenden Errichtungsgesellschaft genannt – sind bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen Â
auf die Hochterrasse erfüllt. Die Errichtungsgesellschaft wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Â
aufgelöst. Â
(2) Die Rechte und die Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – der Â
Errichtungsgesellschaft gehen auf die „Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal“, § 1 NÖ Marchfeldkanalgesetz,
LGBl. 6961-1 – im Folgenden Betriebsgesellschaft genannt –, in Form einer Gesamtrechtsnachfolge Â
über. Die Errichtungsgesellschaft hat ohne Verzug die zur Ãœbertragung notwendigen Urkunden zu errichten und Erklärungen abzugeben. Danach ist die Löschung der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im Â
Firmenbuch zu veranlassen. Â
(3) Der Übergang der Rechte und Verpflichtungen – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen
– sowie die Löschung im Firmenbuch gemäß Abs. 2 wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-
Tretens dieses Bundesgesetzes zurück. Â
Abgabenbefreiungen Â
§ 2. Die Ãœbertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von den bundesgesetzlichen Gebühren – einschließlich Gerichtsgebühren – und Â
Abgaben, ausgenommen von der Umsatzsteuer, befreit. Â
Bundesbeitrag Marchfeldkanal Â
§ 3. (1) Für die Fertigstellung der Anlagen des Marchfeldkanalsystems leistet der Bund bis Ende Â
2003 über den gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Marchfeldkanalgesetz vorgesehenen Anteil hinaus eine Zuwendung in Höhe von höchstens 805.000 Euro an die Betriebsgesellschaft. Â
(2) Der Bund verpflichtet sich, ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785000 Euro an die Â
Betriebsgesellschaft zu leisten. Â
(3) Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Â
Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro Â
ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung, die wie folgt Â
aufgebracht werden:Â Â
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zu 45 vH durch Zuwendungen der für diese Zwecke...
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