Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989, mit der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann übertragen wird

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 490/1984 wird verordnet:

§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues

(Abschnitt C, Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen.

§ 2. Soweit im folgenden die Übertragung auf die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues beschränkt wird, ist darunter die Wahrnehmung der Rechtsstellung eines Bauwerkseigentümers sowie eines Bauwerbers im Sinne der baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes zu verstehen.

§ 3. (1) Die Besorgung der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues wird für alle unter die im § 1 zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen,

bei denen ob der für die einzelne Liegenschaft bestehenden Einlage die Anschrift des in Betracht kommenden Amtes der Landesregierung ersichtlich gemacht ist.

(2) Weiters wird die Besorgung der in Abs. 1

angeführten Geschäfte auch hinsichtlich aller jener unter die im § 1 zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen, für die eine entsprechende grundbücherliche Ersichtlichmachung noch nicht erfolgt ist, sofern vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese

Übertragung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in ortsüblicher Weise durch Anschlag an der Amtstafel der nach der Lage der Liegenschaft in Betracht kommenden Gemeinde kundgemacht wird.

§ 4. Die Besorgung der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, nicht aber der sonstigen Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften,

wird für alle unter die im § 1 zitierte Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Grundbuch ob der für die einzelne Liegenschaft bestehenden Einlage die Anschrift der jeweiligen Finanzlandesdirektion, des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes...

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