Bundesgesetz vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Axbeitsmarktförderungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl.

  1. 76, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 lautet:

      㤠1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77

      B-VG sind:

    2. das Bundeskanzleramt,

    3. das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

    4. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

    5. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

    6. das Bundesministerium für Finanzen,

    7. das Bundesministerium für Inneres,

    8. das Bundesministerium für Justiz,

    9. das Bundesministerium für Landesverteidigung,

    10. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

    11. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,

    12. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport,

    13. das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

    14. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

      (2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel."

    15. § 7 Abs. 7 lautet:

      „Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien sind das Bundeshaushaltsgesetz,

      BGBl. Nr. 213/1986, und die auf Grund dessen erlassenen Verordnungen anzuwenden."

    16. § 9 dritter Satz lautet:

      „Ferner kann für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 700/1974,

      auch durch Dienstvertrag betraut werden, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind:

    17. mit der Leitung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung;

    18. mit der Funktion des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten;

    19. mit der Leitung von Sektionen, die überwiegend die Koordination der Tätigkeit sämtlicher Bundesministerien auf bestimmten Sachgebieten besorgen."

    20. Teil 2 der Anlage lautet:,

      A BUNDESKANZLERAMT 1. Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.

      Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.

      Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.

      Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.

      Wirtschaftliche Koordination.

      Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik.

      Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung,

      Raumordnung und Raumplanung.

      Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung.

    21. Informationstätigkeit der Regierung.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der Information der Regierung;

      Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.

      Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattaches; Verbindungsdienst zu den allgemeinen Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen.

      Angelegenheiten der Österreichischen Staatsdruckerei — ,Wiener Zeitung'.

    22. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen,

      Volksabstimmungen und Volksbegehren;

      verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.

      Angelegenheiten der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

      Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.

      Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs.

      Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen,

      soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

      Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.

      Kundmachungswesen des Bundes.

      Angelegenheiten der Landesverfassungen.

      Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.

    23. Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

    24. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung,

      der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien.

      Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden,

      Ämter und sonstigen Einrichtungen,

      die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

      Allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation.

      Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

      Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform.

      Allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung.

      Allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.

      Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision.

      Allgemeine Angelegenheiten der automationsunterstützten Datenverarbeitung einschließlich der Koordination ihrer Planung und ihres Einsatzes sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.

      Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

      Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen,

      der Behördenbibliotheken und der Statistik.

      Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.

    25. Allgemeine Personalangelegenheiten von

      öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht,

      Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen, Stellenplan des Bundes.

      Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.

      Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

      Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.

      Hinwirkung auf die einheitliche Gestaltung der Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

      Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.

    26. Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten fallen,

      sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

    27. Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

    28. Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen,

      Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

      Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der österreichischen Delegation bei der OECD in Paris.

    29. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens,

      soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts.

    30. Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

    31. Angelegenheiten der Archive.

    32. Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Allgemeine Gesundheitspolitik.

      Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung.

      Angelegenheiten der Gesundheitspflege,

      Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

      Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge,

      soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt.

      Angelegenheiten der Arbeitsmedizin, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung oder des Arbeitnehmerschutzes handelt.

      Angelegenheiten der Sportmedizin.

      Hygienewesen und Impfwesen.

      Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

      Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

      Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

      Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens,

      soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt.

      Überwachung und Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und Suchtgiften.

      Apotheken- und Arzneimittelwesen, Angelegenheiten des Verkehrs mit tierärztlichen Mitteln und Desinfektionsmitteln; Preisregelung auf diesem Gebiet.

      Angelegenheiten der Bundesapotheken.

      Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

      Angelegenheiten des Suchtgift- und des Giftverkehrs.

      Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

      Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

    33. Angelegenheiten des Veterinärwesens mit Ausnahme der Angelegenheiten, die von der Bundesanstalt für Fortpflanzung und Besamung von Haustieren zu besorgen sind.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

      Angelegenheiten der Futtermittelhygiene und -kontrolle.

      Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

      Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

    34. Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

      Dazu gehören insbesondere auch:

      Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln,

      Verzehrprodukten, Zusatzstoffen,

      kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

      Nahrungsmittelhygiene.

      Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen...

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