Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 10. Mai 1977 betreffend die Anwendung eines bundeseinheitlichen Buchführungssystems, das eine Kostenermittlung und eine Kostenstellenrechnung in den Krankenanstalten ermöglicht (Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung ? KRV)

Auf Grund der §§ 58 und 59 a KAG, BGBl.

Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 281/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet.

Buchführungssystem

§ 1. (1) Das Buchführungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung)

in Krankenanstalten zum Gegenstand (Betriebsbuchführung).

(2) Die Formen der Geschäftsbuchführung

(Finanzbuchführung) werden von dieser Verordnung nicht betroffen.

Kosten

§ 2. Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr)

von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).

Kostenstellen

§ 3. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche

(Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe,

die an einer bestimmten Stelle für bestimmte betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln.

Kosteneinteilung

§ 4. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen.

(2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten

(innerbetriebliche Leistungen); sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.

(3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch a) direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden, oder b) indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.

Kostenumfang

§ 5. (1) Kosten (§ 2) entstehen mit dem Verbrauch

(Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen)

Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.

(2) Zusatzkosten sind:

a) Kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;

b) kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;

c) andere kalkulatorische Kosten, die für die Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen)

verbunden sind; andere kalkulatorische Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs-

und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche Fremdleistungen.

Kostenarten

§ 6. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:

  1. Primäre Kostenartengruppen:

    a) Personalkosten,

    b) Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

    c) Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

    d) Kosten für medizinische Fremdleistungen,

    e) Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,

    f) Energiekosten,

    g) Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und h) kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).

    Die primären Kostenartengruppen sind gemäß

    Anlage 1 in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV,

    Anlage 2) durchzuführen.

  2. Sekundäre Kostenartengruppen:

    a) Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

    b) Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

    c) Kosten der Verwaltung und d) andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind.

    Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog

    (§ 8) vorzunehmen.

    (2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen

    (§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.

    Einrichtung der Kostenstelleo

    § 7. (1) Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:

    a) die Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,

    b) die Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,

    c) die Kostenstelle muß in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,

    d) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden,

    daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und e) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden,

    daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.

    (2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen,

    Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten.

    Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.

    (3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

    Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

    Leistungen zur Entbindung und Leistungen für

    ärztliche Betreuung und besondere Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist der Anlage 3

    zu entnehmen.

    (4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen erbringen (z. B. Schwesternschulen). Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.

    (5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt,

    die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen)

    erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen.

    Kostenstellenkatalog

    § 8. Der Kostenstellenkatalog (Anlage 3) ist das Verzeichnis aller in Krankenanstalten vorgesehenen Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges ist bundeseinheitlich mit einem Funktionscode klassifiziert.

    Kostenstellenplan

    § 9. (1) Der Kostenstellenplan ist das...

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