Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem das Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (2. Novelle zum Krankenanstaltengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der 1. Novelle BGBl. Nr. 27/1958

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    㤠1. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen,

    die a) zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

    b) zur Vornahme operativer Eingriffe,

    c) zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder d) zur Entbindung bestimmt sind.

    (2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

  2. § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten:

    „1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der

    ärztlichen Betreuung (§ 1);

  3. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;"

  4. § 2 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die

    ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;"

  5. § 2 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten:

    „7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute,

    Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen),

    das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen,

    die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium

    über eine angemessene Zahl von Betten verfügt,

    die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."

  6. § 2 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:

    „b) Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie betriebsärztliche Dienste gemäß § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

    BGBl. Nr. 234/1972;"

  7. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu entfallen; die bisherige lit. d ist als lit. c zu bezeichnen.

  8. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen:

    㤠2 a. (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

    1. Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:

  9. Chirurgie,

  10. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

  11. Innere Medizin und 4. Kinderheilkunde;

    wenn ein Facharzt für Kinderheilkunde als ständiger Konsiliararzt für die Betreuung von Neugeborenen und für die Behandlung von Krankheiten des Kindesalters verpflichtet wird, kann eine bettenführende Abteilung für Kinderheilkunde entfallen;

    andere fachärztliche Behandlung muß durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte gesichert sein; ferner müssen Einrichtungen für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein;

    b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:

  12. Augenheilkunde,

  13. Chirurgie,

  14. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,

  15. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

  16. Haut- und Geschlechtskrankheiten,

  17. Innere Medizin,

  18. Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,

  19. Nerven- und Geisteskrankheiten,

  20. Orthopädie,

  21. Unfallchirurgie und 11. Urologie;

    andere fachärztliche Behandlung muß durch Fachärzte der betreffenden medizinischen Sonderfächer als ständige Konsiliarärzte gesichert sein; ferner müssen Einrichtungen für Anaesthesie, für Haemodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin,

    für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;

    c) Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

    (2) Universitätskliniken einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute gelten jedenfalls als Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1

    lit. c.

    (3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen,

    daß die Voraussetzungen des Abs. 1 auch erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen

    örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. a und b vorgesehener Abteilungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich,

    für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist."

  22. § 6 Abs. 1 lit. a und b haben zu lauten:

    „a) die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen für Akutkranke und, neben diesen Abteilungen,

    auch in zusätzliche Abteilungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;

    b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur über Tag oder nur über Nacht aufgenommen werden."

  23. § 6 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

    „(2) Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten.

    (3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung,

    einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden."

    Der bisherige Abs. 2 ist als Abs. 4 zu bezeichnen.

  24. Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen:

    㤠6 a. Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften

    über die kollegiale Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter (§ 7 Abs. 1),

    den Verwalter (§ 11 Abs. 1) und den Leiter des Pflegedienstes (§ 11 a Abs. 1) erlassen. Die diesen Führungskräften nach den §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1

    und 11 a Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden."

  25. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 7. (1) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des

    ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Für Genesungsheime

    (§ 2 Abs. 1 Z. 3) und für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 2 Abs. 1 Z. 4) kann die Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt unberührt (§ 11 Abs. 1)."

    11 a. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen:

    „§ 8 a. Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich geeigneter Arzt zur Wahrung der Belange der Hygiene (Krankenhaushygieniker) zu be-

    stellen. Er ist auch bei...

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