Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich festgesetzt wird
421. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Oberösterreich
Geltungsbereich
§ 1.
1. | Räumlich: für das Bundesland Oberösterreich; |
2. | persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber, |
- | die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder |
- | wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird; |
3. | fachlich: nur für die Reinhaltung, Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften und in Häusern durch die unter Z 2 genannten Personen. |
Betreuung von Aufzügen
§ 2.
1. | Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 97,63 ?. |
Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegstelle um 11,91 ?. | |
2. | Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 19,57 ? bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 53,65 ? bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug. |
3. | Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte entfallenden Anteile. |
4. | Unter Betreuung eines Aufzuges ist die |
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