Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden

139. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008

Das Bundesfinanzgesetz 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2008):

1. Artikel VI Abs. 1 Z 15 lautet:

"15. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 9,035 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Ausstattung und den laufenden Betrieb des Besucherzentrums, der Sicherheitszentrale und des Parlamentsshops, für Zahlungen von Reinigungs-, Miet- und Ausstattungserfordernissen für vom Parlament genutzte Räumlichkeiten sowie für Ausgaben im Zusammenhang mit der Öffnung des Parlaments, für Untersuchungsausschüsse, für Werkleistungen, für Bezugsrefundierungen und für zusätzliche Betriebskosten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;"

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 59 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 60 und 61 neu angefügt:

"60. bei den Voranschlagsansätzen 1/02123 und 1/02128 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,365 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
61. beim Voranschlagsansatz 1/02308 bis zu einem Betrag von 0,1 Millionen Euro zur Durchführung von Konferenzen im Rahmen internationaler Kontakte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann."

3. Teil II.A des Stellenplanes 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008) erhält in seinem Planstellenbereich 02 "Parlamentsdirektion" die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel II

Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Das Klubfinanzierungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben die parlamentarischen Klubs der Abgeordneten zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen daraus erwachsenden Kosten.

(2) Als Kosten zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben gelten insbesondere Ausgaben für Personal, Infrastruktur einschließlich EDV, Öffentlichkeitsarbeit...

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