Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, das Parteiengesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Familienberatungsförderungsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, geändert werden (2. Budgetbegleitgesetz 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Artikel 3 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes Artikel 4 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 5 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 6 Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 8 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Artikel 9 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 10 Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 11 Änderung des Glücksspielgesetzes Artikel 12 Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes Artikel 13 Änderung des Parteiengesetzes Artikel 14 Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Artikel 15 Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Artikel 16 Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes Artikel 17 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes Artikel 18 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden Artikel 19 Änderung des ASFINAG-Gesetzes Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 16 samt Überschrift lautet:

    „Bewertung einzelner Streitigkeiten

    § 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

  2. 7950 S bei a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;

    1. gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;

    2. Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

    3. Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);

    4. Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164c ABGB);

    5. Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen

    (§ 37 EO);

  3. 26510 S bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

    (2) Bei den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,

  4. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,

  5. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.“

  6. In Tarifpost 1 wird folgende Anmerkung 9 angefügt:

    „9. Für  Verfahren  erster  Instanz,  die  sich  auf  die  im  § 49  Abs. 2  Z 2a  bis  2c  JN  angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2000 S. Die Anmerkungen 1 bis 7

    gelten auch für diese Verfahren.“

  7. In Tarifpost 2 wird folgende Anmerkung 6 angefügt:

    „6. Für  Verfahren  zweiter  Instanz,  die  sich  auf  die  im  § 49  Abs. 2  Z 2a  bis  2c  JN  angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2640 S. Die Anmerkungen 1 bis 4

    gelten auch für diese Verfahren.“

  8. In Tarifpost 3 entfällt in der Anmerkung 2 der dritte Satz; folgende Anmerkung 6 wird angefügt:

    „6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3960 S. Die Anmerkungen 1 bis 4

    gelten auch für diese Verfahren.“

  9. Die Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

    1. In der lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „350 S“ durch den Betrag „500 S“

      ersetzt.

    2. In der lit. b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“

    3. in der Z 2 der Betrag „530 S“ durch den Betrag „700 S“ ersetzt;

    4. in der Z 4 der dort angeführte Hundertsatz „1,1 vH“ durch den Hundertsatz „1,2 vH“ ersetzt und cc) in der Z 5 der dort angeführte Tausendsatz „5 vT“ durch den Tausendsatz „6 vT“ ersetzt.

    5. Die Anmerkung 6 wird aufgehoben.

  10. In der Tarifpost 12 werden in der lit. a Z 1 und 2 die Beträge von je „990 S“ durch die Beträge von je

    „2000 S“ und in der Anmerkung 3 der Betrag „990 S“ durch den Betrag „2000 S“ ersetzt.

  11. Im Artikel VI werden nach Z 15c folgende Z 15d bis 15h eingefügt:

    „15d. § 31a  ist  für  die  in  Tarifpost 1  Anmerkung 9,  Tarifpost 2  Anmerkung 6,  Tarifpost 3

    Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3

    zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufest-

    setzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

    15e.§ 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3

    Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

    15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.

    15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984

    tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden,

    wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

    15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder – bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen – der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.“

    Artikel 2

    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

    Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 746/1996 wird wie folgt geändert:

  12. § 7 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt.

    Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

  13. bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),

    1. ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

    2. ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

    3. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,

  14. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl.

    Nr. 746/1996,

  15. ab dem Haushaltsjahr 1998 bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung,

    -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich,

  16. ab dem Haushaltsjahr 1997 bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich.

    Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.“

  17. Im § 8 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

    „5. in den Haushaltsjahren 1998 und 1999 vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Lohnsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 150 Millionen Schilling jährlich.“

  18. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet:

    „8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letzt-

    verbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1

    des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie die Veräußerungen von Milch;“

  19. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet:

    „2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken;

    ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel...

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