Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden

67. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Artikel 1

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:

?Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.?

2. § 1 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie der §§ 40 bis 41 BWG keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 ? WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.?

3. § 2 Abs. 5 lautet:

?(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.?

4. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

?Bei keinem der Geschäftsführer darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, vorliegen. Der Geschäftsführer muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.?

5. § 4 Abs. 1 lautet:

?(1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 3 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.?

6. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des...

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