Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem die Bundesforste-Dienstordnung geändert wird (5. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 466/1969, 227/1970, 169/1972 und 217/1972 wird wie folgt geändert:

  1. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 12

    tritt folgende Bestimmung:

    „(2) Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere für den ausschließlichen Bürodienst, gilt für das Ausmaß der Wochendienstzeit der Bediensteten

    § 28 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

    in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1972, BGBl. Nr. 213/1972, sinngemäß."

  2. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,

    Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen,

    Dienstzulagen, Leistungszulagen, Haushaltszulage,

    Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen)."

  3. Nach § 25 a wird eingefügt:

    „Leistungszulage und Leistungsabgeltung

    § 25 b. (1) Dem Bediensteten gebührt — sofern er nicht Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat — eine Leistungszulage, wenn er dauernd 1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet,

    die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, oder 2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

    (2) Die Leistungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen zu bemessen; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1

    drei Vorrückungsbeträge, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 vier Vorrückungsbeträge des Gehaltes nicht übersteigen. Einem solchem Vorrückungsbetrag sind hiebei jeweils 5 v. H. einer dem Bediensteten in seiner Verwendungsgruppe gebührenden Verwendungszulage zuzuzählen.

    Die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 2 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2

    der Dienstklasse V (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage) der Beamten der Allgemeinen Verwaltung bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 1 nach der Höherwertigkeit der Leistung,

    die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 2 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Bediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

    Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

    (3) Durch die Leistungszulage nach Abs. 1 Z. 2

    gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

    (4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen,

    wenn der Bedienstete überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird.

    (5) Leistet der Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung Abs. 2 maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung gebührt dem Bediensteten nur, wenn er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat."

  4. ...

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