Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969, mit dem die Bundesforste-Dienstordnung abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 12 Abs. 2 erster Satz der Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, lautet:

„Soweit dies nicht der Fall ist, insbesondere für den ausschließlichen Bürodienst, sind die Dienststunden von der Generaldirektion unter Zugrundelegung einer wöchentlich 43stündigen Arbeitszeit zu bestimmen."

Artikeln

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 5. Jänner 1970

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für...

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