Bundesgesetz vom 28. September 1989, mit dem die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert wird (Bundesforste-Dienstordnungs- Novelle 1989)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl.

Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 738/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 lautet:

    „(2) Auf Personen, die als 1. Ferialangestellte,

  2. Ferialpraktikanten,

  3. Forstpraktikanten oder 4. Lehrlinge beschäftigt werden, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden. Als Ferialangestellte gelten Personen,

    die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung und zur Bewältigung von Arbeitsspitzen aufgenommen werden."

  4. § 18 a lautet:

    „Meldepflicht

    § 18 a. Der Bedienstete hat der Generaldirektion den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2

    des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

    1970, zu melden."

  5. Im § 27 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 1 bis 3

    und 5" durch die Zitierung „Abs. 1 bis 3" ersetzt.

  6. § 28 Abs. 7 lautet:

    „(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:

  7. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

  8. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß."

  9. § 28 Abs. 12 Z 1 lautet:

    „1. für Oberforstmeister a) bis einschließlich des 950. Punktes 19,80 S,

    1. ab dem 951. Punkt 4,00 S für jeden vollen Punkt;"

  10. Dem § 29 werden folgende Abs. 4 und 5

    angefügt:

    „(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer,

    für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2

    angeführten Zulagen). Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:

  11. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten: allfällige Dienstalterszulage,

    ...

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