Bundesgesetz, mit dem die Abgabenexekutionsordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 521/1981, wird wie folgt geändert:

  1.   § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Bei allen übrigen Vollstreckungsarten ist nur ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren zulässig. Die Durchführung eines solchen Verfahrens schließt die gleichzeitige Durchführung eines finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß Abs. 2 nicht aus. Das Verfahren zur Erlangung eines Vermögensverzeichnisses ist, wenn der Abgabenschuldner der Aufforderung nach § 31 a nicht entspricht, nach den Bestimmungen der §§ 47 bis 49 EO abzuführen."

  2.   Der § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; als neuer Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben."

  3.   § 26 wird wie folgt geändert:

    a)  In Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „25 S" der Betrag von „100 S."

    b)   Der Abs. 4  erhält  die  Bezeichnung  „(5)"; Abs. 4 wird eingefügt:

    „(4) Bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze findet § 204 Abs. 1 BAO nicht Anwendung."

    1. folgende Absätze „(6)" und „(7)" werden eingefügt:

    „(6) Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:

    a)  Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides,

    b)  Bezeichnung des  Bescheides,  mit dem  die Gebühren festgesetzt wurden, und c)  Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.

    (7) Der Abs. 6 findet auf nach Abs. 1 festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (§§ 235 und 236 BAO), keine Anwendung."

  4.   In § 29 Z 6 tritt an die Stelle des Betrages von „5000 S" der Betrag von „8000 S".

  5.   § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Unterlassung der Besichtigung vor Beschreibung steht einer wirksamen Pfandrechtsbegründung nicht   entgegen,   sofern   sich   die   beschriebenen körperlichen Sachen in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befinden und nach dessen Angaben beschrieben werden."

  6.   Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:

    „§ 31 a. Der Abgabenschuldner hat dem Vollstrecker über dessen Aufforderung am Vollzugsort ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigen, wenn der Vollzug erfolglos geblieben ist, weil beim Abgabenschuldner keine Sachen, die in Exekution gezogen werden konnten, oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt, oder welche von dritten Personen in Anspruch genommen werden; § 47 Abs. 2 EO ist anzuwenden."

  7.   § 53 lautet:

    „§ 53. Im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291 a, der §§ 291 d, 291 e, 292, 292 d, 292 e, 292 f, 292...

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