Bundesgesetz, mit dem das Akademie-Organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das „Akademie-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 25/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 250/1993 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 1 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen, Departments und besonderen Einrichtungen (§ 58) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind.

  2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

  3. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;

  4. Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 2 Z 15 und 29 zu besorgen;

  5. nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungs-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.

    Dem Kupferstichkabinett und der Gemäldegalerie kommt ferner Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit dieser Einrichtungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften, herzustellen bzw zu verlegen und zu vertreiben."

  6. Der § 33 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. die Stellung von Anträgen auf Errichtung, Benennung und Auflassung von Meisterschulen, Instituten und Departments sowie die Stellung von Anträgen auf Zuordnung von Meisterschulen und Instituten zu einem Department;"

  7. Der VI. Abschnitt lautet:

    „Studien- und Koordinationseinrichtungen Gliederung"

  8. Der § 51 lautet:

    㤠51. (1) Studieneinrichtungen der Akademie sind.

  9. Meisterschulen;

  10. Institute;

  11. Kurse und Lehrgänge;

  12. Veranstaltungen.

    (2) Departments sind Koordinationseinrichtungen der Akademie."

  13. Nach § 55 wird folgender § 55 a eingefügt:

    „Departments

    § 55 a. (1) Departments können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Koordinierung mehrerer fachverwandter...

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