Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Akkreditierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten

(Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des Universitäts-

    Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Universitäts-Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar sind.“

  2. In § 3 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „und sind berechtigt, diese zu führen“. Dem § 3 Abs. 1

    wird überdies folgender vierter Satz angefügt:

    „Die den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß...

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