Bundesgesetz vom 27. April 1977 mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/

1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 330/1971, 286/1972, 335/1973 und 182/1974

wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 und § 24

    Abs. 2 ist der Ausdruck „wissenschaftliche Hochschulen"

    durch das Wort „Universitäten" zu ersetzen.

  2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Inwieweit außerordentliche Hörer und Gasthörer sowie Teilnehmer an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung

    (Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

    BGBl. Nr. 603/1976) ordentlichen Hörern gleichzustellen sind, ist im Hinblick auf die Art und Dauer ihrer Studien durch Verordnung zu regeln."

  3. Im § 1 Abs. 1 lit. d, § 8 Abs. 2 und 5,

    § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 1 lit. d, § 24 Abs. 5 und 7

    und § 34 Abs. 3 sowie in der Überschrift zu § 8

    hat es jeweils statt „Berufspädagogischen Lehranstalten",

    „Berufspädagogischen Akademien" und statt „Lehranstalten für gehobene Sozialberufe"

    „Akademien für Sozialarbeit" zu lauten.

  4. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand maßgebend. Hiebei ist das Einkommen im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr, jedoch bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei denen ein Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, das Einkommen des letzten Kalenderjahres, für das ein Steuerbescheid zugestellt worden ist, zu berücksichtigen.

    Hinsichtlich des Familienstandes ist von den Verhältnissen im. Zeitpunkt der Beurteilung des Anspruches auszugehen."

  5. Dem § 3 Abs. 2 ist anzufügen:

    „Der Nachweis des Vermögens der zur Vermögensteuer veranlagten Personen ist durch Vorlage des zuletzt zugestellten Steuerbescheides zu erbringen. Personen, die nicht zur Vermögensteuer veranlagt weiden, haben eine Erklärung abzugeben, daß das nach § 4 a dieses Bundesgesetzes maßgebende Vermögen 300000,— S nicht

    übersteigt. Personen, die im Inland im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192,

    in der geltenden Fassung nicht oder nur beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, haben das ausländische Vermögen der Höhe nach zu erklären."

  6. Nach § 4 ist § 4 a einzufügen, der zu lauten hat:

    „§ 4 a. Vermögen

    (1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen

    (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Vermögensteuergesetz 1954)

    das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7

    Z. 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.

    (2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1

    für den in § 9 Abs. 10 lit. a umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung,

    BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung zu schätzen."

  7. Im § 6 ist nach Abs. 5 folgender Abs. 6 anzufügen:

    „(6) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind bei Studienrichtungen, die durch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt sind, die Bestimmungen des § 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste haben anstelle des Studiennachweises gemäß

    § 5 Abs. 1 lit. c nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 5 Abs. 1 lit. b zu erbringen."

  8. § 8 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) An Akademien für Sozialarbeit ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges im ersten Semester entweder durch die Vorlage eines Reifezeugnisses oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungslehrganges zu erbringen.

    Für den Nachweis des günstigen...

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