Bundesgesetz vom 17. April 1985, mit dem das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1983, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift vor § 47 hat „Abgabenrechtliche Vorschriften" zu lauten.

  2. Dem § 47 ist folgender § 47 a anzufügen:

„§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der §§ 18 a, 21, 26, 26 a, 26 b,

27, 28 c Abs. 1 und 2, 35,38 a Abs. 1 und 2 und 39 a zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen, gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen,

geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 dar."

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