Bundesgesetz vom 25. April 1990, mit dem das Richterdienstgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 179/1990, wird wie folgt geändert:

  1. § 63 lautet:

    „Nebenbeschäftigung

    § 63. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung,

    die der Richter außerhalb seines Dienstver-

    hältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

    (2) Der Richter darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte. Im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen — ausgenommen wissenschaftliche Nebenbeschäftigungen — hat der Richter jeden Hinweis auf sein Richteramt zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß ein solcher Hinweis von anderer Seite unterbleibt.

    (3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß

    oder die Zeit der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte.

    (4) Dem Richter ist es untersagt, dem Vorstand,

    dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person anzugehören. Im Falle der Zugehörigkeit des Richters zu einem Organ einer anderen juristischen Person darf für diese Beschäftigung weder dem Richter selbst noch einer anderen Person ein Entgelt zufließen.

    (5) Die Eintragung von Richtern des Dienststandes in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu führenden Sachverständigenliste ist unzulässig.

    (6) Die Aufnahme, die Art und das Ausmaß einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sowie deren Beendigung sind unverzüglich der Dienstbehörde zu melden. Wesentliche Änderungen sind gleichfalls unverzüglich bekanntzugeben.

  2. Nach § 63 wird folgender § 63 a eingefügt:

    „Nebentätigkeit

    § 63 a. (1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit,

    für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.

    (2) Soweit eine Nebentätigkeit nicht durch die Dienstbehörde des Richters übertragen wird, ist vor

    Übertragung die Zustimmung der Dienstbehörde einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit unzulässig.

    (3) Die...

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