Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Schulpflichtgesetz abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 241/1962,

wird wie folgt geändert:

  1. § 7 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind,

    sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die Volksschule aufzunehmen, wenn sie bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind,"

  2. § 7 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung der Schulreife vor der Aufnahme die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und dort, wo ein Schularzt bestellt ist, dessen Gutachten einzuholen,

    andernfalls die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zur Vorlage eines gemeindeärztlichen Gutachtens zu veranlassen.

    Erforderlichenfalls hat der Schulleiter ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, sofern die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen."

  3. § 7 Abs. 7 hat zu lauten:

    „(7) Der Bezirksschulrat hat vor seiner Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

    Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, sofern dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.

    Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."

  4. § 8 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Über die Aufnahme eines Kindes in eine Sonderschule (Sonderschulklasse) hat der Bezirksschulrat auf Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes oder auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht, oder sonst von Amts wegen zu entscheiden. Vor seiner Entscheidung hat der Bezirksschulrat zur Feststellung, ob das Kind sonderschulbedürftig ist, ein Gutachten des Leiters der zuständigen Sonderschule (Lehrers der Sonderschulklasse) und auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erzie-

    hungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches sowie ein schul- oder amtsärztliches Gutachten einzuholen."

  5. Dem § 8 ist folgender § 8 a anzufügen:

    㤠8 a. Entlassung aus der Sonderschule

    (1) Schüler von Sonderschulen, bei denen während der Dauer ihrer allgemeinen Schulpflicht die Voraussetzungen für den Sonderschulbesuch

    (5 8 Abs. 1) wegfallen, sind von Amts wegen oder auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Schülers aus der Sonderschule zu entlassen. Sie haben — abgesehen von dem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT