Bundesgesetz vom 18. April 1985, mit dem das Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1983 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt:

    „Die Zulassung zur zweiten und dritten Diplomprüfung setzt unbeschadet der §§ 5 Abs. 2 und 8

    1. 2 die erfolgreiche Ablegung der jeweils vorangehenden Diplomprüfung voraus."

  2. § 7 Abs. 3 und 4 entfällt.

  3. § 8 Abs. 3 entfällt.

  4. Die in § 9 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 genannten Fächer erhalten die Bezeichnung:

    „4. Radiobiologie und Nuklearmedizinische Technik;

  5. Strahlenschutz mit besonderer Berücksichtigung der Umweltbelastung;

  6. Ethologie und Ethopraxis."

  7. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Die Teilnahme an den Teilen des Praktikums wird mit den Kalkülen „mit Erfolg teilgenommen"

    und „ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt."

  8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Die Studienordnung kann Bedingungen festlegen, wonach in das Doktoratsstudium einrechenbare Lehrveranstaltungen bereits während des Diplomstudiums absolviert werden können."

  9. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Personen, die das Recht zur Führung des akademischen Grades „Tierarzt" erworben haben,

    sind berechtigt, anstelle dieses akademischen Grades den akademischen Grad „Diplom-Tierarzt",

    lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae",

    abgekürzt „Mag. med. vet.", zu führen.

    Auf ordentliche Hörer, die gemäß Abs. 2 ihr Studium nach der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung, BGBl. Nr. 73/1946, in der jeweils geltenden Fassung vollenden, ist § 3 Abs. 1

    anzuwenden."

  10. Dem § 13 wird folgender Abs. 4...

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