Bundesgesetz vom 18. April 1985, mit dem das Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 430/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1983 wird wie folgt geändert:
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Dem § 4 Abs. 1 wird angefügt:
„Die Zulassung zur zweiten und dritten Diplomprüfung setzt unbeschadet der §§ 5 Abs. 2 und 8
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2 die erfolgreiche Ablegung der jeweils vorangehenden Diplomprüfung voraus."
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§ 7 Abs. 3 und 4 entfällt.
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§ 8 Abs. 3 entfällt.
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Die in § 9 Abs. 1 Z 4, 5 und 8 genannten Fächer erhalten die Bezeichnung:
„4. Radiobiologie und Nuklearmedizinische Technik;
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Strahlenschutz mit besonderer Berücksichtigung der Umweltbelastung;
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Ethologie und Ethopraxis."
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Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Teilnahme an den Teilen des Praktikums wird mit den Kalkülen „mit Erfolg teilgenommen"
und „ohne Erfolg teilgenommen" beurteilt."
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Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Studienordnung kann Bedingungen festlegen, wonach in das Doktoratsstudium einrechenbare Lehrveranstaltungen bereits während des Diplomstudiums absolviert werden können."
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Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Personen, die das Recht zur Führung des akademischen Grades „Tierarzt" erworben haben,
sind berechtigt, anstelle dieses akademischen Grades den akademischen Grad „Diplom-Tierarzt",
lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae",
abgekürzt „Mag. med. vet.", zu führen.
Auf ordentliche Hörer, die gemäß Abs. 2 ihr Studium nach der Tierärztlichen Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung, BGBl. Nr. 73/1946, in der jeweils geltenden Fassung vollenden, ist § 3 Abs. 1
anzuwenden."
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Dem § 13 wird folgender Abs. 4...
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