Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Studienrichtung Veterinärmedizin

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsätze und Ziele

    § 1. Die Studienrichtung Veterinärmedizin ist im Sinne des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

    BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, zur Entwicklung der Veterinärmedizin,

    zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, zur wissenschaftlichen Berufsausbildung und Entwicklung der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf den Gebieten der Veterinärmedizin zu gestalten.

    Gliederung

    § 2. (1) Es sind folgende ordentliche Studien einzurichten:

    1. Das Diplomstudium Veterinärmedizin (§§ 4

      bis 10) und als Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene

      (§ 11),

    2. das Doktoratsstudium (§ 12).

      (2) Die Absolventen der Studienrichtung Veterinärmedizin erwerben mit dem Diplom die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes.

      Akademische Grade

      § 3; (1) Den Absolventen des Diplomstudiums ist der akademische Grad „Diplom-Tierarzt",

      lateinische Bezeichnung „Magister medicinae veterinariae",

      abgekürzt „Mag. med. vet." zu verleihen.

      (2) Den Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Veterinärmedizin",

      lateinische Bezeichnung „Doctor medicinae veterinariae", abgekürzt „Dr. med.

      vet." zu verleihen.

  2. ABSCHNITT DIPLOMSTUDIUM Studiendauer und Studienabschnitte

    § 4. (1) Das Diplomstudium erfordert die Inskription von zehn Semestern und ist in drei Studienabschnitte gegliedert. Jeder Studienabschnitt ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.

    (2) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt dauert vier Semester. Er hat die Aufgabe, wissenschaftliche,

    in der Veterinärmedizin wesentliche Kenntnisse der für diese Studienrichtung wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen,

    insbesondere auch Kenntnisse vom Bau und von der Funktion des Körpers sowie der Verhaltensweise der Tiere zu vermitteln.

    (3) Der zweite (klinisch-theoretische) Studienabschnitt dauert vier Semester. Er dient der Einführung in die Krankheitslehre, in grundlegende tierärztliche Tätigkeiten und der Vermittlung des theoretischen und praktischen Wissens hiefür.

    Propädeutisch-klinische Lehrveranstaltungen,

    die den Fächern der Dritten Diplomprüfung zuzuordnen sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt einzurichten; der darin vermittelte Wissensstoff ist bei den entsprechenden Fächern der Dritten Diplomprüfung zu prüfen.

    (4) Der dritte (klinische) Studienabschnitt dauert zwei Semester. Er hat die Aufgabe, die notwendigen besonderen theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung zur Berufsausübung zu vermitteln.

    (5) Für Studierende, die alle Einzelprüfungen der Ersten oder der Zweiten Diplomprüfung spätestens am Ende der dritten Woche des vierten in den zugehörigen Studienabschnitt einrechenbaren Semesters bestanden haben, dauert der erste bzw. zweite Studienabschnitt nur drei Semester.

    Diese Begünstigung kann nur für einen Studienabschnitt in Anspruch genommen werden.

    Gemeinsame Bestimmungen für alle Diplomprüfungen

    § 5. (1) Die Diplomprüfungen sind Gesamtprüfungen,

    die in Form von Teilprüfungen aus jedem Prüfungsgegenstand vor Einzelprüfern abzulegen sind.

    (2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung setzt die Inskription der für das Prüfungsfach vorgeschriebenen Pflichtlehrveranstaltungen, die positive Beurteilung der für das Prüfungsfach vorgeschriebenen

    Ãœbungen, Proseminare, Seminare,

    Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien sowie die erforderliche Ablegung der für das Fach in der Studienordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen voraus. Die Studienordnung kann Vorprüfungen auch als Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung einer Diplomprüfung vorschreiben.

    Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt außerdem die Inskription der vorgeschriebenen Semester voraus.

    (3) Die Fristen, nach deren Ablauf nichtbestandene Teilprüfungen frühestens wiederholt werden dürfen (Reprobationsfristen), betragen mindestens zwei Wochen und höchstens ein halbes Jahr.

    (4) Sofern die Prüfungsfächer der Diplomprüfungen eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann dem in der Studienordnung dadurch Rechnung getragen werden,

    daß einzelne dieser Prüfungsfächer...

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