Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezügegesetz ? BBG, BGBl. I Nr. 64/1997, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bezügegesetzes Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für 1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates ...................................................... 19,29%,

  2. für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe ............................................................... 22,29%

    des Bezuges und der Sonderzahlungen.“

  3. Im § 12 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt:

    „8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 .................................................................................... 19,29%“

  4. § 23g Abs. 2 lautet:

    „(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 19,29%

    des Bezuges und der Sonderzahlungen.“

  5. Im § 23g Abs. 3 wird am Ende der Z 7 ein Beistrich und folgende Z 8 eingefügt:

    „8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000 .................................................................................... 19,29%“

  6. Im § 25 Abs. 5 wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.

  7. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:

    „2. die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.“

  8. Im § 27 Abs. 1 und 3 wird jeweils der Ausdruck „des 60. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 738. Lebensmonats“ ersetzt.

  9. Im § 27 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 678. Lebensmonats“ ersetzt.

  10. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „des 56. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 690. Lebensmonats“ ersetzt.

  11. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „des 57. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 702. Lebensmonats“ ersetzt.

  12. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des 58. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 714. Lebensmonats“ ersetzt.

  13. Im § 27 Abs. 3 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „des 59. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „des 726. Lebensmonats“ ersetzt.

  14. § 29a Abs. 3 lautet:

    „(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des

    überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder

    übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.“

  15. § 29a Abs. 4 lautet:

    „(4) § 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.“

    14a. Der bisherige § 29b erhält die Paragraphenbezeichnung „29c“.

    14b. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:

    § 29b. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus 1. dem eigenen Erwerbseinkommen,

  16. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,

  17. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

    genannten Vorschriften und 4. dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist

    – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

    (2) Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3...

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