Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

97. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

"§ 10a. Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung"

2. Im Inhaltsverzeichnis zu § 12 und in der Überschrift zu § 12 wird die Bezeichnung "Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst" durch die Bezeichnung "Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler" ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 16a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

"§ 16b. Berichtswesen"

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 19 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

"§ 19a. Mehrfachdiskriminierung"

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 45 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

"§ 45a. Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen"

6. § 8 Abs. 2 lautet:

"(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird."

7. § 8a Abs. 2 lautet:

"(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird."

8. § 10 Abs. 1 lautet:

(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen...

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