Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL 1 Änderung des PVG Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 366/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 Abs. 2 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende lit. c wird angefügt:

    ,,c) die Beschlußfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuß nach § 23 Abs. 3."

  2.   § 9 Abs. 1 lit. h lautet:

    ,,h) bei der Anordnung von Ãœberstunden

    —  für mehrere Bedienstete,

    —   für einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,

    —  für    einen    Bediensteten,   wenn    damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen  insgesamt   15 Überstunden  überschritten werden, oder bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;"

  3. Im § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. n der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. o angefügt:

    ,,o) bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium."

  4.    Im   § 9  Abs. 2  wird   lit. d   durch   folgende Bestimmungen ersetzt:

    ,,d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden;

    e)  bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden ;

    f)  bei    der   Einführung   von    Systemen    zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung  von   allgemeinen  Angaben   zur Person    oder    über    die    Ermittlung    von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;

    g)  bei   der  ergonomischen  Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen   hinsichtlich   der  in Abs. 5 angeführten Gegebenheiten;

    h) bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit des einzelnen Bediensteten haben können."

  5.   § 9 Abs. 3 lit. a lautet:

    ,,a) die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;"

  6.   § 9 Abs. 3 lit. g lautet:

    ,,g) die beabsichtigte...

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