Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl. I Nr. 77/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind auf die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Funktion des Bundespräsidenten, Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Bundesasylsenat.“

  2. § 4 Abs. 3 und 4 lauten:

    „(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es 1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

  3. schriftlich darum ansucht,

  4. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

  5. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

  6. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder 6. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.

    (4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 1 findet § 13 Abs. 6 Anwendung.“

  7. § 7 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglied. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.“

  8. In § 7 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

    „(4) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung...

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