Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert wird (6. BFG-Novelle 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert (6. BFG-Novelle 1999):

Artikel I 1. Im Artikel V Abs. 1 Z 19 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/14158 die Voranschlagsansätze

„1/14176, 1/14178, 1/14196,“ eingefügt.

2. Im Artikel V Abs. 1 lauten die Z 13, 25, 32, 40 und 60:

„13. beim Voranschlagsansatz 1/11018 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages,

wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

25. beim Voranschlagsansatz 1/15578 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für die gemäß § 41 Abs. 2 AMSG zu tragenden Personal- und Sachausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann;

32. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 vH des veranschlagten Betrages für Mehrausgaben beim Applikationsbetrieb, bei beauftragten Infrastruktureinrichtungen,

bei der Bereitstellung der Informations- und Kommunikationsnetzwerkinfrastruktur sowie bei genehmigten Projekten und sonstigen Vorhaben im IT-Bereich, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

40. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 220 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

60. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 90 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für Hilfsmaßnahmen für die vom Wirbelsturm Mitch verwüsteten Länder Mittelamerikas, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“

3. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 60 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 61

bis 75 angefügt:

„61. beim Voranschlagsansatz 1/10706 bis zu einem Betrag von 25 Millionen Schilling für die Durchführung des World Sports Award of the Century in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

62. beim Voranschlagsansatz 1/10778 bis zu einem Betrag von 11 Millionen Schilling für den gesetzlich vorgesehenen Kostenersatz an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m.b.H. im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell Südstadt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

63. beim Voranschlagsansatz 1/15656 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in Höhe von 450 Millionen Schilling in den Kapiteln 15, 16 oder 17

und in Höhe von 200 Millionen Schilling durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

64. beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die Bedeckung durch...

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