Bundesgesetz über das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal ? ArsenalG

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal ist eine betriebsähnliche Einrichtung des Bundes. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 2. Dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal obliegt es, unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft und der Gesellschaft Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie andere wissenschaftliche Tätigkeiten in den Fachgebieten Elektrotechnik, Geotechnik, Maschinenbautechnik, Bautechnik, Energietechnik, Verkehrstechnik, Umwelttechnik und verwandten Techniken durchzuführen.

§ 3. Im Rahmen der in § 2 angeführten Fachgebiete hat das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal insbesondere folgende Aufgaben:

  1.   Gewinnung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen  Methoden  als Grundlage für die Aufgaben gemäß 2 2 bis 4;

  2.   Durchführung von Forschungen und Entwicklungen gegen Entgelt;

  3.   Durchführung    technischer   Versuche    und Prüfungen sowie  anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten, Erstellung von Befunden, Gutachten, Berichten, Zertifikaten und Zeugnissen gegen Entgelt;

  4. Â Â Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung gegen Entgelt.

    § 4. (1) Dem Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal kommt insofern eigene Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, durch 1. unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

  5.   Förderungen   des   Bundes,   soweit   sie   im Zusammenhang    mit   der   Beteiligung    des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal an   internationalen   Forschungsprogrammen stehen, und Förderungen anderer Rechtsträger,

  6.   Verträge über die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (§ 3 Z 2) im Auftrag Dritter im Sinne des § 15 Abs. 2 bis 4   des   Forschungsorganisationsgesetzes    — FOG, BGBl. Nr. 341/1981,

  7.   Herstellung, Verlag und Vertrieb von Druckwerken, Ton-, Bild- und Datenträgern, die mit den  Aufgaben  des  Bundesforschungs-   und Prüfzentrums Arsenal in unmittelbarem Zusammenhang stehen,

  8.   Beteiligungen  an Unternehmen, juristischen Personen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Mitgliedschaften zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal stehen,

  9.   Durchführung von Fachveranstaltungen Vermögen und Rechte zu erwerben und...

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