Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 63 Abs. 4 lautet:

    „(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2,

    wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.“

  2. Nach dem § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2a) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2,

    wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde.“

  3. § 64 Abs. 6 lautet:

    „(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 7 nur getroffen werden,

    wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht...

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