Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 8/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 1 lautet: Â

    „(1) (Verfassungsbestimmung) Jedes haushaltsleitende Organ ist ermächtigt, im Einvernehmen mit Â

    dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung einzelne Â

    geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines anweisenden Organes (im Â

    Folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für einen bestimmten, der Â

    Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes entsprechenden mehrjährigen Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 52 Abs. 2 erster Satz und 53 vorgesehen und die Â

    Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch eine bessere Erreichung der Â

    Ziele gemäß § 2 erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt Â

    ist.“ Â

  2. (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 5 lautet: Â

    „(5)  (Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen Â

    und Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit gegenüber dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die Bedeckung nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden drei Finanzjahre durch die Organisationseinheit auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat längstens im vierten Finanzjahr Â

    das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über entsprechende Â

    Maßnahmen zu entscheiden. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Abs. 4 gegenüber Â

    dem Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen Â

    mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates (Abs. 7) und nach Maßgabe des...

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