Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

138. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2009 wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 Z 16 entfällt.

2. § 40 Abs. 3 lautet wie folgt:

?(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderlich Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.?

3. Nach dem § 100 Abs. 38 wird folgender Abs. 39 angefügt:

?(39) § 16 Abs. 2 Z 16 tritt mit...

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