Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. Im § 12 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 1 Z 1“ die Wortfolge „und über die Anrechnung Â

    gemäß Abs. 6“ eingefügt. Â

  2. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz Â

    § 18a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)

    eine Familienhospizkarenz Â

      1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Â

    Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder Â

      2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder Â

      3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Â

    Bezüge Â

    in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen vorliegt. Â

    (2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Â

    Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 18 auszuzahlen.

    (3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Â

    Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in Â

    Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Â

    Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu Â

    gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 7 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese...

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