Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 1965 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 1965), BGBl. Nr. 91/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 448/1990, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten,

  2. die über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgehen und für die Bundesverwaltung von Bedeutung sind oder 2. die auf Grund innerstaatlich wirksamer völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Republik Österreich durchzuführen sind."

  3. § 2 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

    „(1) Zur Mitwirkung an statistischen Erhebungen im Sinne des § 1 ist die Bevölkerung nur insoweit verpflichtet, als 1. die Mitwirkung bundesgesetzlich angeordnet ist oder 2. sich die statistischen Erhebungen auf die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführten Erhebungsgegenstände beziehen oder 3. die statistischen Erhebungen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Bereich der Statistik durchzuführen sind und folgende Voraussetzungen vorliegen:

    1. die völkerrechtlichen Verpflichtungen sind in einem gemäß Art. 50 B-VG genehmigten Staatsvertrag festgelegt oder auf Grund eines solchen Staatsvertrages unmittelbar innerstaatlich wirksam und b) nach der Art und dem Gegenstand der Erhebungen ist die Mitwirkung unerläßlich.

    (2) Statistische Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind durch Verordnung anzuordnen, wenn dem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Die Verordnung hat den Gegenstand und die Art der Erhebung, die zu erhebenden Datenarten und insbesondere auch die Mitwirkung der Gemeinden und der Bevölkerung sowie die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften gemäß Abs. 4 näher zu regeln.

    (3) Statistische Erhebungen von personenbezogenen Daten, die weder durch Gesetz noch durch Verordnung, noch auf Grund eines unmittelbar wirksamen Rechtsaktes im Rahmen der europäischen Integration zwingend vorgesehen sind, sind mit Zustimmung der zu befragenden Personen zulässig."

  4. Der bisherige Abs. 4 des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(5)"; § 2 Abs. 4 lautet wie folgt:

    „(4) Die Bezirkshauptmannschaften können zur Überprüfung der Vollständigkeit der durch die Gemeinden ihres Amtsbereiches vorgenommenen statistischen Erhebungen und zur Erstellung von Bezirksübersichten herangezogen werden. Ist in einer Verordnung gemäß Abs. 2 die Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften vorgesehen, haben die Gemeinden...

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