Bundesgesetz, mit dem das Anmeldegesetz Irak geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Anmeldegesetz Irak, BGBl. Nr. 310/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 1 lautet:

    „§ 3. (1) Anmeldeberechtigt sind österreichische Staatsbürger, weiters Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Einzelunternehmen, eingetragene Erwerbsgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, Kapitalgesellschaften, andere privatrechtliche Unternehmungen und sonstige in Formular E genannte Einrichtungen mit Sitz in Österreich, die als Folge der unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak unmittelbare Verluste, Schäden und Beeinträchtigungen erlitten haben, welche nicht ausschließlich auf das Handelsembargo nach der Resolution 661 (1990), BGBl. Nr. 524a/1990, und damit zusammenhängende Resolutionen, sowie auf deren innerstaatliche Umsetzung zurückzuführen sind."

  2. § 4 Abs. 1 lautet:

    „§ 4. (1) Anmeldeberechtigte gemäß § 3, die sich am Verfahren vor der Kompensationskommission (Entschädigungskommission) der Vereinten Nationen beteiligen wollen, können ihre Ansprüche unter Verwendung der im Anhang in englischer und deutscher Sprache abgedruckten Formulare A, B, C, D oder E anmelden."

  3. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Formulare A, B, C, D und E sind im Bundesministerium für Finanzen und in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland aufzulegen."

  4. § 5 Abs. 1 lautet:

    „§ 5. (1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzubringen. Dabei sind folgende Fristen, bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung, einzuhalten:

  5. Anmeldungen unter Verwendung der Formulare A, B und C sind bis 30. November 1992 einzubringen;

  6. Anmeldungen unter Verwendung des Formulares D sind bis 31. Jänner 1993 einzubringen;

  7. Anmeldungen unter Verwendung des Formulares E sind bis 28. Februar 1993 einzubringen.

    Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet."

  8. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender neue Abs. 2 eingefügt:

    „(2) Die Formulare A, B oder C sind jeweils in dreifacher Ausfertigung, davon zweifach in der englischen Fassung in englischer Sprache und einfach in der deutschen Fassung in deutscher Sprache, auszufüllen. Die Formulare D oder E sind in zweifacher Ausfertigung, sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache, auszufüllen."

  9. Der bisherige § 5 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3; nach dem ersten Satz wird folgender Satz...

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