Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

  1. (Verfassungsbestimmung) § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1.  (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die a) dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;

    1. in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;

    2. in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;“

  2. (Verfassungsbestimmung) Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

    „Mitgliederevidenz

    § 17a. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.

    (2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu enthalten.

    (3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.

    (4) Die Arbeiterkammer ist berechtigt, die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verwenden.

    (5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45

    1. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübermittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.“

  3. § 18 samt Überschrift lautet:

    „Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung

    § 18. (1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr 1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr gewählten Vollversammlung.

    (2) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.

    (3) Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens drei Wochen zu erstrecken und jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.

    (4) Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.

    (5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45

    1. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübemittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.“

  4. § 19 samt Überschrift lautet:

    „Wahlgrundsätze

    § 19. Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

    Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.“

  5. § 20 samt Überschrift lautet:

    „Wahlberechtigung

    § 20. (1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10).

    (2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen,

    sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.

    (3) Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer,

    so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.“

  6. § 21 samt Überschrift lautet:

    „Wählbarkeit

    § 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und 2. in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,

  7. abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“

  8. § 22 Abs. 2 lautet:

    „(2) Für den gesamten Kammerbereich wird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission errichtet. Das Kammergebiet ist in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen.

    Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben bzw. Betriebsstätten auf Wahlsprengel zu verteilen, sodaß die Stimmabgabe womöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte,

    die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen

    (Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen.

    Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Betriebswahlsprengel eine...

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