Bundesgesetz, mit dem das Aufenthaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz — AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 505/ 1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 Zl lautet:

    „1. auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;"

  2. § 1 Abs. 3 Z5 lautet:

    „5. Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;"

  3. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG" eingefügt: „auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 AuslBG"

    3a. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Familienangehörige im Sinne des § 3 der in den Abs. 3 und 4 genannten Personen vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, sofern daran ein öffentliches Interesse besteht."

  4. § 2 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Die Zahl der Personen, denen im jeweils vorangegangenen Jahr Asyl gewährt wurde und der Personen, denen sonst ein dauerndes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, ist bei der Festlegung der Zahl anzurechnen."

  5. § 2 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere 1. die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß § 7 Abs. 1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege des Arbeitsmarktservice erteilt werden dürfen,

  6. entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft eine besondere Zahl von Bewilligungen für selbständig und unselbständig Erwerbstätige festlegen, denen insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder im Hinblick auf den Transfer von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich eine Bewilligung erteilt werden kann,

  7. unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine besondere Zahl für Bewilligungen für den Familiennachzug gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 festlegen,

  8. in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligüng, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der...

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