Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz (BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 2/1998) geändert wird (2. Führerscheingesetznovelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 2/1998) wird wie folgt geändert:
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Im Inhaltsverzeichnis ist im 6. Abschnitt nach § 32 einzufügen:
„§ 32a  Feuerwehrführerschein.“
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Im § 1 Abs. 3 wird folgender zweiter und dritter Satz angefügt:
„Das Lenken von Kraftfahrzeugen über 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse, die Feuerwehrfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 sind, ist jedoch außer mit einer Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt.“
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In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt nach der sublit. bb das Wort „und“ und wird nach der sublit. cc das Wort
„und“ eingefügt sowie der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende sublit. dd angefügt:
„dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist.“
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§ 2 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. Unterklasse C1+E: unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr,
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Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff, andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt,
wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12000 kg nicht übersteigen darf;“
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§ 6 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:
„c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr,
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Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff.“
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In § 7 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 99 Abs. 1“ die Wortfolge „bis 1b“ eingefügt und Z 5 lautet:
„5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;“
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In § 14 Abs. 1 wird in der Z 1 das Wort „oder“ durch...
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