Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 33 Abs. 4 werden die Worte „dem Finanzamt“ durch „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

  2. § 35 Abs. 1 bis 3 lautet:

    „(1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen

    Überwachung entzieht oder b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet verbringt.

    (2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-

    oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.

    (3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht,

    und es unterläßt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.“

  3. § 44 wird wie folgt geändert:

    1. Im Abs. 1 lit. a lautet der letzte Halbsatz:

      „hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind;“

    2. Im Abs. 2 lit. c wird jeweils der Ausdruck „Inlandverschleißpreis“ durch „Kleinverkaufspreis“ ersetzt.

  4. § 55 und seine Überschrift entfallen.

  5. Nach dem XIV. Hauptstück wird als XV. Hauptstück eingefügt:

    „XV. Hauptstück Finanzstrafregister

    § 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet ein Finanzstrafregister zu führen.

    § 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen:

    – die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen,

    Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw...

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