Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/ 1993 wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Prospekt ist 1.  von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband  für Kreditgenossenschaften  nach  dem System   Schulze-Delitzsch   oder   nach   dem System Raiffeisen oder 2.  von    der    Prüfungsstelle    des    Sparkassen-Prüfungsverbandes oder 3.  von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder 4.  von a)  einem   Kreditinstitut   im   Sinne   des   § 1 Abs. 1   BWG mit der Berechtigung" zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 2 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren     Eigenmitteln     von     mehr     als 250 Millionen Schilling oder b)  einem   Kredit-   oder   Finanzinstitut,   das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der "§§ 9,   11   oder   13   BWG  über  eine Zweigstelle   oder   im   Wege   des   freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (§ 2Z 6 BWG) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie  sie  in  § 1  Abs. 1   2 9,   10  oder   11 BWG   genannt   sind,   berechtigt   ist   und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als        250-Millionen-Schilling-Gegenwert verfügt auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor" zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt   kontrolliert   und   für   richtig   und  vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt; sind Wertpapiere, mit denen Bezugsrechte auf Aktien...

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