Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Organisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 103/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   Der § 11 Abs. 1 lit. 1 lautet:

  2.   Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Die Montanuniversität Leoben, die Universität für Bodenkultur Wien, die Veterinärmedizinische Universität Wien sowie die Wirtschaftsuniversität Wien sind nicht in Fakultäten gegliedert."

  3.   Der § 13 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die im § 12 Abs. 1 bis 8 genannten Universitäten gliedern sich, unbeschadet der Abs. 2 bis 6, in Fakultäten (§§ 61 bis 68), die zentrale Verwaltung (§§ 78 bis 82) und besondere Universitätseinrichtungen (§§ 83 bis 94). Die im § 12 Abs. 9 genannten Universitäten gliedern sich, unbeschadet der Abs. 2 bis 6, in Fachgruppen (§ 62), die zentrale Verwaltung und besondere Universitätseinrichtungen. Die Universitäten mit Fakultätsgliederung werden vom Akademischen Senat (§§ 72 und 73) als oberstem Kollegialorgan und vom Rektor (§ 74), die Universitäten ohne Fakultäten vom Universitätskollegium (§§ 75 und 76) als oberstem Kollegialorgan und vom Rektor (§ 77) geleitet."

    Artikel II Ãœbergangsbestimmungen

    (1) Das Universitätskollegium übt seine Funktion bis zur Konstituierung des Akademischen Senates der Universität Klagenfurt aus.

    (2)   Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Universitätskollegiums über...

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