Bundesgesetz vom 11. April 1975 über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz ? UOG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsätze und Aufgaben

    § 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft sowie zu deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen.

    (2) Die leitenden Grundsätze für die Tätigkeit der Universitäten sind:

    1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.

      Nr. 142/1867);

    2. die Verbindung von Forschung und Lehre;

    3. die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden;

    4. die Lernfreiheit (§ 5 Allgemeines Hochschul-

      Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966);

    5. das Zusammenwirken der Angehörigen der Universität (§ 22) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

    6. die Universitätsautonomie nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

      (3) Den Universitäten obliegt auf den ihnen anvertrauten Gebieten der Wissenschaften:

    7. die Entwicklung der Wissenschaften;

    8. die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die wissenschaftliche Berufsvorbildung

      (§ 1 Abs. 2 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), insbesondere durch die Einrichtung derjenigen Studienrichtungen,

      mit deren Durchführung sie gemäß § 15 des Allgemeinen Hochschul-

      Studiengesetzes betraut wurden, die Bildung durch Wissenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), sowie die Weiterbildung der Absolventen der Universitäten entsprechend dem Fortschritt der Wissenschaft (§ 1 Abs. 2 lit d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);

    9. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der zu ihrer Durchführung notwendigen Hilfsmittel.

      (4) Die Organe der Universitäten haben dafür zu sorgen, daß die Universitäten und ihre Einrichtungen sowie die Tätigkeit der Angehörigen der Universitäten in zweckmäßiger Weise den in den Abs. 2 und 3 dargelegten Grundsätzen und Aufgaben entsprechen.

      Rechtsstellung

      § 2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz geregelt.

      (2) Den Universitäten, Fakultäten und Instituten sowie den besonderen Universitätseinrichtungen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

    10. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

    11. mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,

      deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben ist, zu erwerben.

      (3) Die Universität wird durch den Rektor,

      die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Vorstand und die besondere Universitätseinrichtung durch den Leiter nach außen vertreten.

      Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 2 entstehen,

      trifft den Bund keine Haftung.

      Abgrenzung der Wirkungsbereiche

      § 3. (1) Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.

      (2) Die Angelegenheiten des selbständigen

      (autonomen) Wirkungsbereiches sind von den Universitäten und ihren Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen. Sie unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes (§ 5).

      (3) Im übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich sind die Organe der Universitäten und ihrer Einrichtungen an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden.

      (4) Zum selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich der Universitäten gehören:

    12. die Bestellung von Mitgliedern der Kollegialorgane;

    13. die Wahl des Vorsitzenden solcher Organe;

    14. die in § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 4, § 10,

      § 15 Abs. 11, § 49 Abs. 1 erster Satz, § 58,

      § 64 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sowie in § 73

      Abs. 2 lit. a und Abs. 3 genannten Angelegenheiten.

      Alle übrigen Angelegenheiten gehören zum übertragenen (staatlichen)

      Wirkungsbereich.

      Budget und Dienstpostenplan g 4. (1) Jede Universität hat dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung binnen einer von diesem gesetzten angemessenen Frist einen Voranschlag und eine Übersicht der benötigten Dienstposten für das kommende Finanzjahr vorzulegen. Dieser Antrag hat die für die einzelnen Universitätseinrichtungen vorgesehenes Dienstposten und finanziellen Mittel mach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften gesondert auszuweisen, zu begründen und zu einem Gesamtantrag der Universität zusammenzufassen.

      Gleichzeitig ist eine Vorschau hinsichtlich Budget und Dienstpostenplan auf weigere drei Jahre vorzulegen, wobei auf die Planungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, insbesondere auch auf die im Hochschulbericht (§ 44 Allgemeines Hochschul-

      Studiengesetz) niedergelegten Vorschläge,

      Bedacht zu nehmen ist.

      (2) Die den einzelnen Universitäten vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zugewiesenen Dienstposten sowie die nach Maßgabe der Gliederung des Bundesvoranschlages sack Verwendungszweckes umschriebenen und zur Verfügung gestellten Mittel sind vom zuständigen Kollegialorgan unter Bedachtnahme auf die Anträge gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Universitätseinrichtungem.

      aufzuteilen. Ausgenommen sind jene Dienstposten und jene Mittel, die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung oder auf Antrag des zuständigen Kollegialorgans zum Ausbau bestimmter bestehender oder zur Errichtung neuer Universitätseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

      (3) Bei der Aufteilung der Mittel und Dienstposten gemäß Abs. 2 ist auf die Vorschau gemäß

      Abs. 1 sowie auf die Planungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Abs. 1

      letzter Satz) Bedacht zu nehmen.

      (4) Die Antragstellung gemäß Abs. 1 sowie die Verteilung von Dienstposten und Mitteln gemäß

      Abs. 2 zählen zum selbständigen Wirkungsbereich der Universitäten.

      (5) Auf die Gebarung, Verrechnung und Rechnungslegung einschließlich der Gebarung der Universitäten und ihrer Einrichtungen als Träger von Privatrechten (§ 2 Abs. 2) sind die Vorschriften

      über das Rechnungswesen des Bundes anzuwenden.

      (6) Den Universitäten werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Grundstücke, Gebäude und Räume zugewiesen. Diese können auch im Hinblick auf die mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen bestimmten Universitätszwecken gewidmet werden. Ein Widerruf der Zuweisung ist nach Anhörung oder auf Antrag des oberstem Kollegialorgans zulässig, wenn eine andere Verwendung in höherem Maße den Interessen des Bundes entspricht.

      Aufsicht

      § 5. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Universitäten die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die den Universitäten obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.

      (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universitäten zu informieren.

      Die Organe der Universität sind verpflichtet,

      dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,

      von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. § 15 Abs. 6 wird dadurch nicht berührt.

      (3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Universitäten, die von ihnen gemäß

      § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erlassenen Verordnungen sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 lit. a bis d genannten Gründe vorliegt.

      (4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Universitäten, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Universitäten sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

      (5) Gründe im Sinne der Abs. 3 und 4 liegen vor, wenn der Beschluß eines Organs einer Universität:

    15. von einem unzuständigen Organ herrührt;

    16. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;

    17. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht;

    18. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

    19. nicht die erforderliche Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erhalten hat.

      (6) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Universitäten Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

      (7) Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden,

      die auf Grund aufgehobener Beschlüsse akademischer Behörden erlassen wurden, ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

      BGBl. Nr. 172/1950, zulässig.

      (8) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7

      wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im staatlichen Wirkungsbereich nicht berührt.

      Gebarungskontrolle

      § 6. Der Bundesminister für Wissenschaft...

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