Bundesgesetz, mit dem das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Gebiet Weilhardtforst" durch die Wortfolge „in den Gebieten Zöbelboden und Weilhardtforst" ersetzt.

  2. § 15 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 durch Verordnung, Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 durch Bescheid und Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen."

  3. Dem § 15 Abs. 4 Z 2 wird nach lit. b folgende Wortfolge angefügt:

    „jeweils mit der Maßgabe, daß sie entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 b gekennzeichnet sind,"

  4. Nach § 15 Abs. 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt:

    „(4 a) Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 ist von gemäß § 57 a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, idF BGBl. Nr. 404/ 1993 ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 4 Z 2 entspricht.

    (4 b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 4 Z 2 festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in Anordnungen gemäß § 15 über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben."

  5. Nach § 15 wird folgende Überschrift und nachfolgender § 15 a eingefügt:

    „Verlautbarung

    § 15 a. (1) Nach Auslösung der Warnstufen I oder II (gemäß § 7 Abs. 3) hat der Landeshauptmann gleichzeitig mit der Information gemäß § 8 die gemäß § 15 vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.

    (2) Der Landeshauptmann hat sich hiezu jedenfalls des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen: Er kann sich auch anderer Mittel der Verlautbarung, wie der fernmeldetechnischen Einrichtungen der Post- und Telegraphenverwaltung bedienen."

  6. Nach § 15 a wird folgende Überschrift und werden nachfolgende §§ 15 b, 15 c und 15 d eingefügt:

    „Überwachung

    § 15 b. (1) Die Überwachung der Einhaltung der gemäß § 15 angeordneten...

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