Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl.

Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1999, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß

    § 16b Abs. 1 eingetragen ist.

    (2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer

    (Abschnitt IV).

    (3) Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.“

  2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:

    „§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-

    Gesellschaften.

    (2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

  3. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl.

    Nr. 257/1990; § 1b);

  4. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

  5. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

  6. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;

  7. die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

    (3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.

    (4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.

    (5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.

    (6) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-

    Gesellschaften.

    § 1b. (1) Als Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

    (2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.

    § 1c. Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3

    der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl.

    Nr. L 19 vom 24. 01. 1989, S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag, BGBl. III Nr. 86/1999, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d ergebenden Rechte und Pflichten.“

  8. § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

    a) österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;

    b) Eigenberechtigung;

    c) ständiger Kanzleisitz in Österreich;

    d) Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß den §§ 70 bis 73 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997;

    e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3);

    f) erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;

    g) Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.

    (2) Bei Personen, die die im § 1c angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.“

  9. § 3 lautet:

    „§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

    a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;

    b) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;

    c) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;

    d) durch die Verwendung als ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.

    (2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

    (3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).

    (4) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

    (5) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.“

  10. § 6 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im

    „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen ist, zu veranlassen.“

  11. § 7 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt a) durch Verlust der gemäß  § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;

    b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses oder die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

    c) durch Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;

    d) durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;

    e) durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenats;

    f) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;

    g) auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;

    h) durch Verzicht des Patentanwalts.“

  12. § 7 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Streichung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen war, zu veranlassen.“

  13. § 8 lautet:

    „§...

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