Bundesgesetz, mit dem das Punzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Punzierungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1954, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 574/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt,

    feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)

    veräußert oder in das Bundesgebiet verbracht werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Im Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.“

  2. § 2 Abs. 2 lautet:

    „(2) Edelmetallgegenstände dürfen mit Bestandteilen aus anderen Metallen in Verbindung gebracht werden, wenn die unedlen Metallbestandteile sichtbar oder sonst leicht kenntlich bleiben.“

  3. § 2 Abs. 7 entfällt.

  4. § 5 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

    „Er besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren Mitgliedern.“

  5. § 6 Abs. 1 lautet:

    „(1) Jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden Edelmetallgegenstand im Inland gewerbsmäßig erzeugt oder der solche Edelmetallgegenstände in das Bundesgebiet verbringt, hat sie unverzüglich dem zuständigen Punzierungsamt zur Feingehaltsprüfung und Punzierung vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegt jeder, der einen der Punzierungspflicht unterliegenden, nicht punzierten Edelmetallgegenstand zur Feilbietung oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt. Die Vorlage kann auch auf dem Postweg erfolgen.“

  6. § 6 Abs. 4 lautet:

    „(4) Zusammen mit den Edelmetallgegenständen hat der Einreicher dem Punzierungsamt eine Erklärung

    über Art, Stückzahl, Gewicht, Feingehalt und die sonstigen vom Gesetz geforderten Eigenschaften

    (§ 2) zur Prüfung und Punzierung abzugeben. Werden Edelmetallgegenstände eingereicht, die im Zusammenhang mit ihrem Verbringen in das Bundesgebiet in ein Zollverfahren übergeführt wurden, so kann sich die Erklärung des Einreichers auf die Angaben beschränken, die auf Grund der Zollvorschriften in der schriftlichen Zollanmeldung zu machen sind.“

  7. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Edelmetallgegenstände, die in einem Mitgliedstaat des EWR auf Grund seiner...

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