Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen wird

(Regionalradiogesetz), BGBl. Nr. 506/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert:

  1. §§ 1 bis 2c samt Überschriften lauten:

    „Allgemeines

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von regionalen und lokalen Hörfunkprogrammen im Ultrakurzwellen(UKW)-Bereich durch andere Veranstalter als den Österreichischen Rundfunk.

    (2) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.

    Frequenzzuordnung

    § 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß

  2. für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984,

    mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht,

  3. in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,

  4. in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und 4. Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.

    (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung (Frequenznutzungsplan)

    die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem

    Österreichischen Rundfunk, den im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 2b des Regionalradiogesetzes,

    BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/1997 erteilten und weiteren Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen.

    Sendelizenzen für regionalen Hörfunk

    § 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen.

    Sendelizenzen für lokalen Hörfunk

    § 2b. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche,

    politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet.

    Frequenznutzungsplan

    § 2c. (1) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung bisher erteilter Zulassungen vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß

    § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Privatrundfunkbehörde mittels Ankündigung im

    „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Privatrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.

    (2) Die Privatrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in den §§ 2a und 2b genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen.

    Innerhalb der Kriterien der §§ 2a und 2b kann auch die Zuordnung weiterer Übertragungskapazitäten an bestehende Sendelizenzen vorgeschlagen werden. Die Privatrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.

    (3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen

    Österreichs nach Maßgabe der §§ 2a und 2b und des von der Privatrundfunkbehörde gemäß Abs. 2

    erstellten Vorschlags vorzunehmen.

    (4) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.“

  5. In § 2d, § 2e Abs. 1, 3 und 5, § 8 Abs. 5, §§ 12, 13 Abs. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 samt Überschrift,

    § 14 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 14a Abs. 1 und 3, §§ 15, 16a, 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 4

    Z 6, § 22 Abs. 3 sowie § 23 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 wird der Ausdruck „Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde“ durch „Privatrundfunkbehörde“ ersetzt.

  6. Der bisherige Wortlaut des § 2d erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

    „(2) Für den Fall, daß auf Grund eines Vorschlages der Privatrundfunkbehörde bereits bestehenden Sendelizenzen zusätzliche Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, hat die Privatrundfunkbehörde die Zulassung im Hinblick auf die erfolgte Zuordnung im Frequenznutzungsplan binnen eines Monats abzuändern. Die Dauer der Zulassung bleibt unberührt.“

  7. In § 2e erhält der...

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