Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 161/1987 und 456/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 samt Überschrift lautet:

    „Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

    § 8. (1) Der Bezirksschulrat hat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule oder im Polytechnischen Lehrgang ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch schulfähig ist. Zuständig zur Entscheidung ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Bezirksschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Bezirksschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bezirksschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.

    (2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule bereits besucht, in   eine   Sonderschule   der   beantragten   Art   zur Beobachtung aufgenommen werden.

    (3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Bezirksschulrat   die   Feststellung   gemäß   Abs. 1 aufzuheben.   Für   das  Â...

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