Bundesgesetz, mit dem das Studentenheimgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 342/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch die Studentenheimträger an Studierende (Heimbewohner) ergeben.

    (2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,

    beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

  2. § 2 lautet:

    „§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende zur Verfügung gestellt werden.“

  3. § 4 samt Überschrift lautet:

    „Studierende

    § 4. Als Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten an österreichischen Universitäten und an Universitäten der Künste aufgenommene ordentliche Studierende sowie Studierende von Fachhochschul-

    Studiengängen, Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit oder ähnlichen Einrichtungen. Gleichgestellt sind außerordentliche Studierende, die sich durch die Absolvierung eines Universitätslehrganges auf ein ordentliches Studium oder die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten sowie Empfänger von Stipendien öffentlich-rechtlicher Körperschaften.“

  4. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Benützungsvertrag hat Angaben über den Heimplatz, den Vertragszeitraum, die Kündigungsfristen,

    die Höhe des Entgelts, die Kaution sowie die Schlichtungsklausel zu enthalten.“

  5. § 5 Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Benützungsvertrag ist auf die Dauer eines Studienjahres abzuschließen. Für Studienanfänger beträgt die Vertragsdauer zwei Studienjahre, wenn dies vom Studierenden ausdrücklich verlangt wird.

    Nach Ablauf dieser Zeit ist der Benützungsvertrag jeweils um ein weiteres Studienjahr bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer des gewählten Studiums zu verlängern, wenn der Studierende sozial bedürftig ist und einen günstigen Studienfortgang nachweist. Ein günstiger Studienfortgang liegt vor,

    wenn der Studierende sein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 311/1992, betreibt. Soziale Bedürftigkeit und günstiger Studienfortgang liegen jedenfalls...

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