Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz 1968 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 705/1994, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Tabakerzeugnisse sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

    (2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind a) Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr 704/1994;

    1. Kau- und Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

    (3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg)."

  2. § 2 einschließlich seiner Überschrift lautet:

    „Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten

    § 2. (1) Die Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken ist im Monopolgebiet verboten, soweit nicht Abs. 2 Ausnahmen vorsieht.

    (2) Vom Verbot des Abs. 1 sind Tabakerzeugnisse ausgenommen,

    1. die für die Monopolverwaltung als Empfänger eingeführt werden, oder b) die von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen sind, oder c) für die eine monopolbehördliche Einfuhrbewilligung (Abs. 3) erteilt wurde.

    (3) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag die Einfuhr von Tabakerzeugnissen zu bewilligen, insoweit dieselben für den eigenen Bedarf des Warenempfängers und nicht zum Handel bestimmt sind."

  3. § 3 entfällt.

  4. § 4 lautet:

    „§ 4. (1) Soweit in diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. österreichische Tabakregie. Zu der Verwaltung, die von der Gesellschaft zu besorgen ist, gehören insbesondere die gewerbliche Einfuhr und die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen sowie der Handel mit Tabakerzeugnissen.

    (2) Die Gesellschaft hat für den Handel mit Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht von ihr selbst oder ihren Konzernunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) besorgt wird (Verschleiß), durch ihre Außenstellen in den einzelnen Bundesländern (Monopolverwaltungsstellen) Tabakverschleißer (§ 12) in der erforderlichen Anzahl und für bestimmte Standorte vertraglich zu bestellen. Der nach § 8 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 erlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen und der nach § 9 bewilligte Großhandel gelten nicht als Verschleiß."

  5. § 5 einschließlich der Überschrift lautet:

    „Verbotene Erzeugung von Tabakerzeugnissen

    § 5. (1) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. Österreichische Tabakregie Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen (verbotene Erzeugung).

    (2) Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen."

  6. §§ 6 und 7 entfallen.

    7 § 8 einschließlich der Überschrift lautet:

    „Verbotener Handel mit Tabakerzeugnissen

    § 8. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. österreichische Tabakregie oder ihren Konzernunternehmen oder auf Grund einer monopolbehördlichen Verschleißbewilligung (§ 13 Abs. 1 und § 35) oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 9) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 3 oder § 37 Abs. 1 erlaubt ist.

    (2) Unter dem Handel im Sinne des Abs. 1 ist der Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet zu verstehen.

    (3) Auf Flughäfen und in Flugzeugen sowie auf Donauschiffen dürfen Tabakerzeugnisse an Reisende abgegeben werden, sofern die Abgabe der Tabakerzeugnisse nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei erfolgen kann."

  7. § 9 einschließlich der Überschrift lautet:

    „Großhandel mit Tabakerzeugnissen

    § 9. (1) Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft vorm. österreichische Tabakregie oder ihren Konzernunternehmen oder auf Grund einer monopolbehördlichen Verschleißbewilligung betrieben wird oder nicht gemäß § 8 Abs. 3 oder § 37 Abs. 1 erlaubt ist.

    (2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur...

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