Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 362/1990 und BGBl. Nr. 45/1991 sowie durch die Kundmachung BGBl. Nr. 446/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 lautet:

    „§ 2. (1) Von der Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer bereits Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

    (2) Inhaber einer Konzession zum Betrieb einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes oder einer Berechtigung zum Betrieb einer Apotheke in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, Pächter oder Leiter solcher Apotheken dürfen keine andere öffentliche Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes pachten oder leiten."

  2. Die Abs. 1 bis 6 des § 3 lauten:

    „(1)   Zur   Erlangung   der   Berechtigung   zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich: 1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt,

  3. die Vertretungsberechtigung, die durch das österreichische staatliche Apothekerdiplom im Sinne des § 3 a oder ein anderes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der im Anhang VII des EWR-Abkommens enthaltenen Richtlinie 85/433/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinien 85/584/EWG und 90/658/EWG des Rates, nachgewiesen wird,

  4. die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,

  5. die volle Geschäftsfähigkeit,

  6. die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,

  7. die körperliche und gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und 7. ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache.

    (2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens.

    (3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT