Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984, BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

  2. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129" durch den Ausdruck „des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644" ersetzt.

  3. Im § 2 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Zollgesetzes 1955" durch den Ausdruck „des Zollgesetzes 1988" ersetzt.

  4. Im § 2 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Zollgesetzes 1955" durch den Ausdruck „des Zollgesetzes 1988" ersetzt.

  5. Der § 2 Abs. 6 lautet:

    „(6) Im Ausgangsvormerkverkehr und im Verfahren des § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 ist für den Außenhandelsförderungsbeitrag keine Sicherheit zu leisten."

  6. Der § 4 lautet:

    „§ 4. Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und des § 3 gilt jener Wen, der sich aus den §§ 15 bis 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr oder nach Umwandlung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften jedoch nur der Wen allfälliger Zutaten. Bei der Ermittlung des...

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